Tunnel sind danach kategorisiert, mit welchen Gefahrgütern  sie durchfahren werden dürfen, Foto: Shutterstock/Miguel Perfectti

Der Gefahrguttransport stellt auch besondere Anforderungen an den Fahrer. Er muss nicht nur die verlangten Schulungen absolviert haben, sondern sich auch mit dem auseinandersetzen, was er auf der Ladefläche hat.

Welche Gefahrgüter sind an Bord? Entzündliche oder gar explosive? Giftige? Flüssige oder feste? Das muss der Fahrer eines Gefahrguttransportes genau wissen. „Der Fahrer muss ein Gefahrenbewusstsein entwickeln“, so formuliert es Thomas Schwarz, Gefahrgutexperte der SVG Qualitäts- und Transport-Beratungs-GmbH QTB. „Er muss wissen, was er da fährt.“

Erste Maßnahmen durch den Fahrer

Dabei erhalten Fahrer natürlich vielfache Unterstützung. Das grundsätzliche Bewusstsein für Gefahren und die Grundhaltung, dass bei jeder Art von Not- oder Unfall er derjenige ist, der die ersten Maßnahmen ergreifen muss – all das wird im Rahmen des Gefahrgutlehrgangs für Fahrer vermittelt. Welche Gefahr geht von welchem Gefahrgut aus? In welcher Weise könnten im Fall eines Falles Mensch und Umwelt geschädigt werden? Und welche konkreten Maßnahmen müssen jeweils ergriffen werden? – Das ist Gegenstand der Schulung. 

Bei flüssigen Gefahrgütern bestehen diese ersten Maßnahmen dann zum Beispiel darin, ein Auffangbehältnis unter die Ladung zu stellen und gegebenenfalls Kanalabdeckungen anzubringen.

Welche Ausrüstung ist mitzuführen? Auch das schreiben die Schriftlichen Weisungen vor, Foto: Shutterstock/Miguel Perfectti

Mit der Ladung auseinandersetzen

Im Alltagsgeschäft geht es dann darum, sich über die aktuelle Ladung zu informieren. „Vor jeder Tour muss sich der Fahrer mit dem geladenen Gefahrgut auseinandersetzen“, unterstreicht Experte Schwarz. Dabei helfen ihm zwei Arten von Unterlagen:

1. die Beförderungspapiere
2. die Schriftlichen Weisungen gemäß ADR

  • Die Beförderungspapiere enthalten folgende Angaben:
  • UN-Nummer – besteht aus vier Ziffern und gibt exakt an, um welchen Stoff es sich handelt
  • Stoffbezeichnung – die offizielle Benennung des Stoffes
  • Gefahrzettel – enthält die Gefahrgutklasse und die entsprechend vorgeschriebene Kennzeichnung
  • Verpackungsgruppe  –  gibt den Gefahrengrad des Gefahrgutes an und wird mit den römischen Ziffern I-III angegeben (I=hohe Gefahr, II=mittlere Gefahr, III=geringe Gefahr)
  • Tunnelbeschränkungscode – die Durchfahrt von Gefahrgut durch Tunnel wird von den zuständigen Behörden entsprechend der Tunneleigenschaften beschränkt. Der Tunnelbeschränkungscode im Beförderungspapier gibt an, durch welche Tunnelkategorien das geladene Gefahrgut gefahren werden darf. 

Die Schriftlichen Weisungen geben Fahrern detailliertere Hinweise zum Umgang mit ihrem jeweiligen Gefahrgut. Sie enthalten allgemeine Informationen zum Verhalten bei Not- und Unfällen, Hinweise zu den unterschiedlichen Gefahrgutklassen und den ersten notwendigen Maßnahmen sowie zur mitzuführenden Ausrüstung. Dabei geht es dann auch um den Schutz des Fahrers selbst, der etwa bei einem Unfall mit giftigen Gasen als Erstes eine Notfallmaske anlegen muss.

Keine Sprachbarrieren

Die Beförderungspapiere werden in der Sprache des Versandlandes erstellt. Ist diese nicht Deutsch, Englisch oder Französisch, so müssen sie zusätzlich in einer dieser drei Sprachen ausgefertigt werden. Dagegen sind die Schriftlichen Weisungen laut den Vorschriften des ADR in der jeweiligen individuellen Sprache des Fahrpersonals vorzulegen, welche immer das ist. So ist sichergestellt, dass nicht Sprachbarrieren den Umgang mit Gefahrgütern erschweren.

ERLÄUTERUNG TUNNELBESCHRÄNKUNGSCODE:
Generell gilt, je höher die Tunnel­kategorie, desto strenger die Beschränkung für transportierte Güter.
Die Tunnelkategorie „A“ bedeutet, dass keine Beschränkung für die Beförderung gefährlicher Güter besteht, deshalb kann auf diese Kennzeichnung verzichtet werden.
Tunnelkategorie B: Beschränkungen für gefährliche Güter, die zu einer sehr großen Explosion führen können.
Tunnelkategorie C: Beschränkungen für gefährliche Güter, die zu einer sehr großen Explosion, einer großen Explosion oder einem umfangreichen Freiwerden giftiger Stoffe führen können.
Tunnelkategorie D: Beschränkungen für gefährliche Güter, die zu einer sehr großen Explosion, einer großen Explosion, einem umfangreichen Freiwerden giftiger Stoffe oder einem großen Brand führen können.
Tunnelkategorie E: Beschränkungen für die Beförderung aller gefährlichen Güter mit Ausnahme derer, bei denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (15) „(–)” angegeben ist sowie für alle gefährlichen Güter nach den Vorschriften des Kapitels 3.4, wenn die beförderten Mengen 8 t Bruttogesamtmasse je Beförderungseinheit überschreiten.

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