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Palettentausch ist für alle Beteiligten von Vorteil. Trotzdem sollten Spediteure und Frachtführer genau wissen, worauf Sie sich dabei einlassen. Hier lesen sie die wichtigsten Fakten:
Paletten sind bei Transporten längst nicht mehr wegzudenken. Besonders oft sind Europaletten im Spiel: lizenziert von der Organisation EPAL, gekennzeichnet mit dem Kürzel „EPAL“ oder „EUR“ innerhalb eines Ovals. Ebenso wie die Paletten selbst hat sich deren Tausch eingebürgert:
Der Absender gibt dem Frachtführer palettierte Ware mit, dieser übergibt Ware und Paletten dem Empfänger, der im Austausch dem Frachtführer leere Paletten wieder mit auf den Rückweg gibt. Zum Rücktransport wird der Frachtführer dabei im Zusammenhang mit dem Frachtauftrag verpflichtet.
Ein Vorgehen, von dem alle Beteiligten profitieren, schließlich trägt es entscheidend dazu dabei, die Ladezeiten zu minimieren. Allerdings baut der Tausch darauf, dass der Absender Paletten in gleicher Zahl und Güte zurückbekommt.
Und wenn das nicht der Fall ist? Wer trägt das Risiko, wenn zu wenige oder beschädigte Paletten oder auch Paletten von minderer
Qualität wieder beim Absender ankommen?
Von grundlegender Bedeutung: Ohne besondere Vereinbarung besteht keine Tauschpflicht! Weder im Handelsgesetzbuch (HGB) noch – bei grenzüberschreitenden Transport – in der CMR (Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen) gibt es Vorschriften zum Palettentausch. Auch laut den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), zuletzt erschienen in der Fassung von 2017, sind die Leistungen des Frachtführers im Zusammenhang mit dem Palettentausch gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Daraus folgt:
Der Tausch muss vereinbart werden, damit überhaupt eine Verpflichtung entsteht. Das bedeutet wiederum, dass die Beteiligten sich idealerweise vorher schriftlich auf eine Vorgehensweise einigen. Wie kommt ein rechtssicherer Vertrag zustande, in dem der Frachtführer gegenüber dem Absender das Tauschrisiko übernimmt?
Üblicherweise werden die Pflichten des Frachtführers zum Palettentausch als sogenannte Nebenabrede zum Fracht- oder Speditionsvertrag als zusätzliche Leistung vereinbart. Diese besteht zum Beispiel beim „Doppeltausch“ in der Anlieferung von Leerpaletten zur Beladestelle. Bei anderen Formen besteht die Leistung im Transport der vom Empfänger erhaltenen Leerpaletten zu einer Abgabe- oder Abholstelle. Wie in üblichen Verträgen unter Kaufleuten sind auch hier sowohl die individuelle Vereinbarung als auch die Einbeziehung entsprechender Klauseln in die AGB möglich.
Grundsätzlich besteht in der Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass dem Frachtführer wirksam durch AGB zusätzliche Leistungspflichten auferlegt werden können, wenn er für diese eine Handling-/Tauschvergütung erhält. Allerdings trifft man häufig AGBKlauselnan, die das Verkehrsunternehmen unangemessen benachteiligen und/oder die überraschend sind. Solche Klauseln in Frachtverträgen sind unwirksam. Hier ein Beispiel für eine unwirksame AGB-Klausel (Original-Formulierung aus einem Frachtvertrag):
„Palettentausch: ja bzw. Umbuchung bei der Firma D (…). Euro/D. Paletten müssen getauscht werden. Sollten die Paletten nicht getauscht werden, so sind diese unaufgefordert binnen 5 Werktagen an die Ladestelle frachtfrei zurückzuliefern. Sollte die Rücklieferung nicht erfolgen, werden die Paletten mit Euro 12.00 netto pro Palette in Rechnung gestellt und mit der Frachtrechnung
verrechnet (wegen Nichterfüllung gem. § 281 BGB)“.
Was hat es mit dem „Kölner Palettentausch“ und dem „Bonner Palettentausch“ auf sich?
In Frachtverträgen findet man gelegentlich den Hinweis auf diese Musterklauseln. Sie wurden im Jahr 2005 gemeinsam von den Spitzenverbänden der verladenden Wirtschaft, der Spedition und des Güterkraftverkehrs entwickelt. Allerdings haben sie keine
Marktgeltung. Deshalb werden sie nur bei einer ausdrücklichen Vereinbarung Bestandteil des Frachtvertrages.
Ein Palettentauschvertrag, in dem der Frachtführer gegenüber dem Absender das Tauschrisiko übernimmt, kann auch konkludent
abgeschlossen werden. Für die Annahme eines konkludenten Tauschvertrages mit einem bestimmten Inhalt kommt es in einer langjährigen Vertragsbeziehung auf die Praxis an, wie die Parteien die Frachtaufträge abgewickelt haben. Dabei können die Führung eines Palettenkontos, die monatliche Abstimmung des Kontos zwischen den Vertragspartnern und die Praxis des Ausgleichs von Fehlbeständen eine Rolle spielen.
Für Transportunternehmer ebenfalls wichtig zu wissen: Der Abschluss einer Palettenvereinbarung durch den Fahrer am Be- oder Entladeort wird in der Regel nicht möglich sein. Denn Fahrerinnen und Fahrer sind üblicherweise nicht vertretungsberechtigt. Daran ändert auch die Entgegennahme und gegebenenfalls die Unterzeichnung von Palettenscheinen nichts.