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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Urteil mehr Klarheit beim sogenannten Werkstattrisiko geschaffen. Danach liegt das Risiko für möglicherweise überhöhte Rechnungen beim Unfallverursacher, auch wenn die Werkstatt beispielsweise zu viele Arbeitsstunden in Rechnung stellt. Das gelte auch dann, wenn gar nicht durchgeführte Arbeiten berechnet würden. Der BGH entschied weiter, dass ein Geschädigter nicht erst ein Sachverständigen-Gutachten einholen muss, bevor er eine Werkstatt mit der Reparatur beauftragt, vielmehr darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Werkstatt das Fahrzeug wirtschaftlich und sachgemäß repariert.