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Vereinbaren Ehegatten einen Arbeitsvertrag, geht es oft darum, dass der angestellte Partner in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung abgesichert ist.
Ein weiterer Vorteil für die Ehe- bzw. Lebenspartner:
Die Lohnkosten vermindern die Steuerlast des Ehepartners, der als Arbeitgeber beteiligt ist.
Solche Zielsetzungen sind grundsätzlich nicht zu beanstanden, dennoch haben sie Grenzen. Ausweislich § 611 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird durch einen Dienstvertag „derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.“
Bei Arbeitsverträgen handelt es sich um eine spezielle Sorte von Dienstverträgen, die sich von anderen Dienstverträgen, den freien Dienstverträgen, durch die soziale Abhängigkeit des Dienstverpflichteten unterscheiden. Die soziale Abhängigkeit macht den Dienstverpflichteten zum „Arbeitnehmer“. Sie ergibt sich im Wesentlichen aus der Weisungsabhängigkeit des Dienstverpflichteten, seiner Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers und daraus, dass der Dienstverpflichtete kein eigenes unternehmerisches Risiko trägt.
Benannte Merkmale wurden in § 611 a BGB nochmals kodifiziert: „Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet.
Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen.
Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.“
Aber was gilt, wenn gar keine Arbeitspflicht vorgesehen ist?
Mit den o. g. gesetzlichen Regelungen passt das schlecht zusammen. Denn die vertragliche Hauptleistungspflicht bei einem freien Dienstvertrag und bei einem Arbeitsvertrag ist ja gerade die Leistung von freien Diensten bzw. von abhängiger Arbeit.
Im vorliegenden Fall stellte eine GmbH mit zwei Gesellschaftern, die zugleich Geschäftsführer waren, die Ehefrau desjenigen Gesellschafters ein, der zum Zeitpunkt der Einstellung über die Mehrheit der Anteile verfügte.
Später wurde der Minderheitsgesellschafter zum alleinigen Anteilseigner und Geschäftsführer, woraufhin die GmbH den „Arbeitsvertrag“ mit der Frau des Ex-Gesellschafters kündigte. Weil einige Monatsgehälter nicht gezahlt wurden, erhob die „Arbeitnehmerin“ Lohnklage. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.
Das LAG wies die Berufung zurück und ließ die Revision zum BAG zu. Dort liegt der Fall inzwischen. Laut LAG bestand im Streitfall nie ein Arbeitsverhältnis. Bei der Vereinbarung handelte es sich um ein Scheingeschäft und war daher nichtig (§ 117 Abs.1 BGB).
So erklärte die Klägerin, dass sie nie im Betrieb der Beklagten gearbeitet habe, und zwar seit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Sie
habe deshalb auch nie ihre Arbeitskraft anbieten müssen und auch nie angeboten. Es sei von Anfang an so gewesen, dass die Klägerin Gehalt ohne Arbeit bekommen habe. Aufgrund dieser Aussage meinte das LAG, dass hier kein Arbeitsvertrag vereinbart worden war. Denn der Arbeitsvertrag ist ja als Austauschvertrag definiert.
Arbeitnehmer müssen weisungsgebundene Arbeit leisten und Arbeitgeber verpflichten sich im Gegenzug zur Lohnzahlung. Daher kann ein Vertrag, der eine einseitige Zahlungspflicht begründet und eine Arbeitspflicht ausschließt, nach Ansicht des LAG kein Arbeitsvertrag sein. Dass die Parteien mit ihrem Vertrag eine Absicherung in der Sozialversicherung herbeiführen wollten, ändert daran nichts, so das LAG. Denn das Sozialversicherungsrecht setzt die Arbeitspflicht voraus, die hier im Streitfall aber nicht gewollt war.
Fazit
Soll ein „Arbeitnehmer“ von vornherein niemals Arbeitsleistungen erbringen, liegt möglicherweise ein Scheingeschäft vor. Das sind vertragliche Absprachen, die nur den äußeren Schein eines bestimmten Vertrags hervorrufen sollen, dessen Rechtsfolgen aber nicht eintreten sollen. Scheingeschäfte sind gemäß § 117 Abs.1 BGB nichtig.
Eindeutige Fälle wie der hier vom LAG Düsseldorf entschiedene Streitfall sind allerdings eher selten. Meist arbeiten angestellte
Partner oder Familienangehörige zumindest hin und wieder einmal, z. B. in einem Homeoffice. Dann lässt sich vor Gericht nur schwer ein Scheingeschäft nachweisen.