Foto: shutterstock/ Macrovector

Die genaue Überprüfung einer solchen Fahrerlaubnis ist jetzt noch wichtiger geworden.

Dass die Transportbranche durch den akuten Fahrermangel geradezu ausgebremst wird, ist kein Geheimnis mehr. Ebenfalls ist absehbar, dass sich das Defizit an Fahrern zukünftig jährlich um geschätzte 15.000 Stellen vergrößern wird – so der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung e.V. (BGL). Dieser für den Straßengüterverkehr besorgniserregenden Entwicklung sollen die seit 18.11.2023 geänderten Einreisebestimmungen für Berufskraftfahrer im Rahmen der Weiterentwicklung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes entgegenwirken.

Neben dem Verzicht auf die sogenannte Vorrangsprüfung und dem Vorliegen der Sprachkenntnisse müssen jetzt auch keine Nachweise mehr über das Vorhandensein einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis sowie der Grundqualifikation gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (BA) erbracht werden. Das betrifft aber nur die Beschäftigungsmöglichkeiten für drittstaatsangehörige Ausländer, nicht jedoch die nach wie vor geltenden fahrerlaubnisrechtlichen Voraussetzungen und die Frage der Berufskraftfahrerqualifikation. 

Zukünftig ist die Zustimmung der BA nur noch davon abhängig, dass eine inländische Beschäftigung als Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr ausgeübt werden soll. Hierbei soll sich die BA in den meisten Fällen auf die Angaben des Arbeitgebers anlässlich der sogenannten Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis verlassen. 

Diese Erleichterung der Nachweise in aufenthaltsrechtlichen Verfahren führt dazu, dass der Arbeitgeber sich versichern muss, ob der Ausländer die erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis und die Berufsqualifikation besitzt. Während vor Änderung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes diese Prüfung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgenommen wurde, liegt jetzt ein erhöhtes rechtliches Risiko bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

Unterlaufen dem Arbeitgeber bei der Prüfung der erforderlichen Fahrerlaubnis und der Berufskraftfahrerqualifikation Fehler, kommt eine strafrechtliche Sanktionierung nach § 21 I Nr. 1 oder II Nr. 1 StVG in Betracht, beziehungsweise die fehlende Grundqualifikation nach § 28 II Nr. 1 iVm § 3 I oder II BKrFQG beziehungsweise
§ 28 I iVm § 3 IV BKrFQG bußgeldbewehrt. Darüber hinaus birgt dies  für den ausländischen Beschäftigten neben der strafrechtlichen zugleich ein Ausweisungsrisiko nach § 54 II Nr. 9 AufenthG. 

Besser proaktiv handeln

Diese Risikoerhöhung ist jedoch vertretbar, zumal erwartet werden kann, dass sich der Arbeitgeber mit den regulatorischen Voraussetzungen in seinem Berufsfeld auskennt beziehungsweise sich bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde rückversichert.

Aufgrund der geänderten – erleichterten – Arbeitsimmigration könnte sich folgende Situationen ergeben: Das Transportunternehmen möchte einen Mitarbeiter einstellen, der in Deutschland die Fahrerlaubnis Kl. CE mit beschleunigter Grundqualifikation erwerben soll. Der zukünftige Mitarbeiter stammt aus der Republik Moldau und ist Inhaber einer rumänischen Fahrerlaubnis der Klasse B, die aufgrund seiner moldawischen Fahrerlaubnis erteilt worden war.

Während die Zustimmungserteilung der Bundesagentur für Arbeit für die Beschäftigung kein Problem darstellt, ist fahrerlaubnisrechtlich auf Folgendes zu achten:

  • Der von der Republik Moldau ausgestellte Führerschein ist ohne theoretische oder praktische Prüfung in einen rumänischen Führerschein umgetauscht worden.
  • Der Mitarbeiter kann in Deutschland keine C/CE-Fahrerlaubnis erwerben, ohne dass er zuvor für die Fahrerlaubnis Klasse B/BE eine fahrpraktische Fahrerlaubnisprüfung nachweist.
  • Selbst wenn er in Rumänien nach dem – prüfungslosen – Umschreiben der B-Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnisklasse C/CE erworben hätte, wäre diese in Deutschland ungültig.

Diese sogenannte Inlandsungültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis tritt in einem solchen Fall automatisch ein, kann aber auch durch eine Fahrerlaubnisbehörde festgestellt werden. 

Diese Situation tritt nicht nur in dem oben geschilderten Fall ein; beispielsweise Spanien und Portugal schreiben einige in Südamerika ausgestellte Führerscheine prüfungsfrei um, Frankreich macht dies mit Führerscheinen aus dem nördlichen Afrika. Die Bundesrepublik Deutschland erkennt jedoch Führerscheine aus Drittstaaten, die prüfungsfrei umgetauscht wurden, grundsätzlich nicht an.

So sollten Sie vorgehen, wenn Ihnen ein in einem andern EU-Land ausgestellter Führerschein vorgelegt wird.

1. Entscheidende Angabe: Schlüsselzahl 70

Achten Sie als Kfz-Halter oder Verantwortlicher für das Fahrpersonal unbedingt auf die auf der Rückseite der Führerscheine in Zeile 12 eingetragenen EU-einheitlichen Schlüsselzahl Nr. 70. Bei der Schlüsselzahl 70 handelt es sich um einen Code mit der Bedeutung: „Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, zum Beispiel „70.0123456789.NL“)“.

Die Schlüsselzahl 70 bescheinigt also, dass der vorliegende Führerschein umgetauscht wurde. Bei der Schlüsselzahl 70 ist leider nicht immer eindeutig, ob eine Eignungsprüfung vorausgegangen ist oder nicht – es kommt nämlich auf den Staat an, der die Schlüsselzahl eingetragen hat.

Die Zahlenfolge nach der „70“ ist die ursprüngliche Führerscheinnummer und die dreistellige Buchstabenfolge danach ist der Ländercode für das ursprüngliche Ausstellungsland des Führerscheins.

2. Prüfung ja oder nein?

Überprüfen Sie anhand der Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnung, ob Deutschland für eine Umschreibung der Fahrerlaubnis eine theoretische oder fahrpraktische Prüfung verlangen würde. Sollte das Herkunftsland nicht in der Staatenliste aufgeführt sein, ist sowohl eine theoretische wie auch ein praktische Prüfung in Deutschland erforderlich.

Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


Das strafrechtliche Risiko des Unternehmers findet sich in § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG, wonach sich der Halter eines Fahrzeugs strafbar macht, wenn er anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat. Dabei reicht Fahrlässigkeit in Form von einer unterlassenen Prüfung der Fahrerlaubnis aus.
Es ist ständige Rechtsprechung, dass der Halter eines Fahrzeugs grundsätzlich verpflichtet ist, sich über die Fahrberechtigung eines Mitarbeiters im Fuhrpark zu vergewissern.