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Mitarbeiterqualifizierung durch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen rechtlich richtig gestalten. Klare Grenzen, sauber formAufsichtspersonen der BG Verkehr dürfen in Unternehmen überprüfen, ob die gesetzlichen Arbeitsschutzaufgaben und -pflichten eingehalten werden. Wie sich das Unternehmen auf eine solche Besichtigung vorbereitet und welche Dokumente zur Einsicht vorliegen müssen, ist Inhalt dieses Beitrags.

Berufsgenossenschaften (BG) haben die Aufgabe, Arbeitsplätze zu besichtigen und bei nicht ordnungsgemäßen Zuständen dafür zu sorgen, dass Abhilfe geschaffen wird. Dieses Recht ist in § 19 II SGB VII niedergelegt. Dieses Betretungs-und Besichtigungsrecht dient dabei in erster Linie dem Gesundheitsschutz der dort tätigen Arbeitnehmer und soll Sorge dafür tragen, dass der Arbeitnehmer vor unnötigen und gesetzwidrigen Belastungen am Arbeitsplatz geschützt wird. Und das ist auch gut so.

Der Anlass einer Besichtigung des Betriebs steht allein im Ermessen des zuständigen Unfallversicherungsträgers, also der Berufsgenossenschaft. Sie entscheidet, ob zum Beispiel eine Routinebesichtigungen mit Beratung und Überwachung stattfinden soll oder eine Besichtigung aufgrund der Unfallentwicklung im Unternehmen notwendig wird. Möglich ist auch eine Schwerpunktaktion zu besonderen unternehmens- oder branchentypischen Gefahrenquellen. Ebenfalls möglich sind Anforderungen durch den Unternehmer selbst oder durch versicherte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Unternehmen, die zu einer Maßnahme führen.

Wichtig für Unternehmer zu wissen ist, dass eine vorherige Ankündigung von Besichtigungen im Unternehmen rechtlich nicht erforderlich ist, aber im Regelfall durch die jeweilige Aufsichtsperson der BG erfolgen wird.

So bereiten Sie sich vor

Eine gut vorbereitete Besichtigung des Unternehmens durch die Aufsichtsperson ist problemlos und vor allem schnell abgeschlossen. Besonderes Augenmerk liegt auf den Unterlagen, die der Unternehmer im Rahmen des rechtskonformen Unfallschutzes in seinem Betrieb vorhalten muss.

Sollte die Aufsichtsperson nicht bereits bei der Anmeldung einen Katalog an bereitzuhaltenden Dokumenten übersenden, sollte am Tag der Besichtigung folgendes vorbereitet und bereitliegen:

  • Delegation der Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, ggf. Pflichtenübertragung. Hinweis: Grundsätzlich ist die Übertragung von Unternehmerpflichten auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 ArbSchG, des § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG, DGUV Vorschrift 1 § 13, SGB VII § 15 Abs. 1 zulässig. Sie sollte aber auf jeden Fall schriftlich erfolgt sein.
  • Regelungen zur Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt beziehungsweise Betriebsärztin. Hinweis: Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen die gesetzlichen Aufgaben zu übertragen.
  • Gegebenenfalls Protokolle der Arbeitsschutzausschusssitzung. Hinweis: Regelmäßig ist in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz ein Arbeitschutzausschuss (ASA) zu bilden, welcher die Aufgabe hat, bei Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.
  • Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung. Werden Gefährdungsbeurteilungen ordnungsgemäß durchgeführt und dokumentiert? Sind die Dokumentationspflichten über Gefährdungsbeurteilungen und die schon im Betrieb geschehenen Unfälle erfüllt?
  • Durchführung und Dokumentation von Prüfungen. Arbeitgeber sind unter anderem verpflichtet, Regalanlagen und Lagereinrichtungen zu prüfen. Über diese vielfältigen Prüfungen sind Prüfberichte vorzuhalten.
  • Nachweise zu Unterweisungen der Beschäftigten. Nach § 12 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Aus Gründen der Dokumentation sollte dies ebenfalls immer schriftlich erfolgen.
  • Dokumentation über Maßnahmen zur Organisation der Ersten Hilfe. Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört, für eine wirksame Erste Hilfe im Betrieb zu sorgen. Nach Unfällen, aber auch bei anderen Notfällen, muss sichergestellt sein, dass die betroffenen Beschäftigten schnell und richtig versorgt werden und die Rettungskette gesichert ist. Erforderlich sind neben ausgebildeten Ersthelfern, dem erforderlichen Verbandmaterial auch geeignete Möglichkeiten, professionelle Hilfe anzufordern (Notruf).
  • Gegebenenfalls Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung. Leiharbeiter stehen in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher als Vertragsarbeitgeber, sind jedoch typischerweise Gefährdungen im Betrieb des Entleihers ausgesetzt. Ein Nachweis, dass diese Arbeitnehmer ebenfalls in den betrieblichen Arbeitsschutz einbezogen sind, ist unabdingbar.
  • Organigramm des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe. Es zeigt, wer für welche Aufgabe und welche Mitarbeiter verantwortlich ist. Wer ist gegenüber wem für welches Thema meldepflichtig? Auf welcher Ebene werden Entscheidungen getroffen?

So vorbereitet wird die Besichtigung des Unternehmens durch die Aufsichtsperson nicht als Überwachung empfunden, vielmehr als Hilfestellung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und bei der Festlegung von erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Frühe und kompetente Beratung kann letztlich die Überwachung überflüssig machen.

PRAXISTIPP
Es empfiehlt sich auf jeden Fall eine kooperative Zusammenarbeit mit der Aufsichtsperson. Dies unabhängig davon, dass Maßnahmen der Aufsichtspersonen zur Überwachung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, wie auch das Betreten des Betriebsgrundstücks schon gesetzlich zu dulden sind. Sie könnten sowieso durch Anordnungen der Berufsgenossenschaft und Verhängung von Bußgeld erzwungen werden. Frust und Ärger an der Aufsichtsperson auszulassen, mag zwar für den Augenblick befriedigen, ist aber nicht zielführend.