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Ein bislang unbekannter Täter verschafft sich Zugang auf ein Baustellengelände und entwendet von drei Fahrzeugen mehrere Hundert Liter Kraftstoff. Der Diebstahlschaden wird auf einen mittleren dreistelligen Bereich geschätzt. Die Polizei ermittelt nun wegen eines Diebstahldeliktes und bittet um Hinweise.

Eine Pressemitteilung, die bundesweit und nahezu täglich zu lesen ist. Können die Diebe ungestört ihr Werk vollenden, entstehen schnell pro Lkw durch den abgezapften Diesel Schäden im oberen dreistelligen Bereich.

Diverse Diesel-Diebstahlsicherungen werden auf dem Markt angeboten: Sensoren, die beim Öffnen des Tankdeckels einen akustischen Alarm auslösen bis hin zur Einfärbung des Tankinhalts mit einem „Dieselmarker“; einen vollkommenen Schutz bieten sie jedoch nicht. Ein Täter mit entsprechenden technischen Kenntnissen und erforderlichem Werkzeug bohrt den Tank an und kommt damit auch zum Ziel, beziehungsweise lässt sich durch blau gefärbten Diesel nicht abschrecken.

Allein in 2012 wurden 255 solcher Diebstahlsfälle  in Hessen aktenkundig; die Anzahl der Taten ist jedoch wesentlich höher, da viele Diebstahlsfälle nicht zur Anzeige gebracht werden. Das hängt sicher auch damit zusammen, dass trotz Sonderstreifen der Polizei viel zu wenig Täter gefasst werden.

Rund um den Kraftstoffdiebstahl gibt es auch interessante und wichtige rechtliche Informationen, die wir Ihnen vorstellen möchten.

1. Feststellung von Kraftstoffdiebstahl durch GPS-Tracking

Software-Lösungen über SaaS (Cloud) ermöglichen die Erhebung und Speicherung von Daten zum Tracking von Firmenfahrzeugen. Die Software ermöglicht unter anderem die Bestimmung des Live-Standorts per GPS, die Speicherung der Standortdaten und misst ferner den Benzinverbrauch. Hierdurch können Verbrauch und der jeweilige Kraftstoffbestand in den Tanks in Echtzeit überwacht werden, um einen Kraftstoffdiebstahl zu erkennen. Eine sinnvolle Maßnahme, da der Fahrer bei einem teilentleerten Tank den Diebstahl nicht unbedingt sofort bemerkt.

Die datenschutzkonforme Nutzung von GPS stellt die Verantwortlichen im Unternehmen vor große Herausforderungen, zumal sie den Dieseldiebstahl nicht verhindert, aber möglicherweise zu einer schnelleren Aufklärung führt.

Achten Sie beim Einsatz solcher GPS-Ortungssysteme auf folgende Punkte:

  • Kurze oder gar keine Speicherfrist
  • Echtzeitüberwachung
  • Möglichkeit des Ausschaltens
  • Transparenz gegenüber den Beschäftigten, keine heimliche Überwachung

2. Kraftstoffdiebstahl durch Mitarbeiter

Es gibt sie durchaus: Fälle in denen die jeweiligen Mitarbeiter – häufig bedingt durch steigende Kraftstoffpreise – für eigene Zwecke Diesel aus dem Lkw entwenden. Selten sind diese Fälle Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, da Arbeitgeber oft auf eine Strafanzeige verzichten. 

Dabei ist für die arbeitsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend, ob das Verhalten des Arbeitnehmers überhaupt Straftatbestände erfüllt. Auch eine nicht strafbare, gleichwohl erhebliche Verletzung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Pflichten kann deshalb ein wichtiger Grund einer fristlosen Kündigung i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB sein. Das gilt immer bei rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlungen des Arbeitnehmers, die sich unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers richten, selbst wenn die Pflichtverletzung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder nur zu einem geringfügigen, möglicherweise gar keinem Schaden führt. Also auch bei geringen Kraftstoffmengen, die der Mitarbeiter für sich vereinnahmt. Einer nach dem Wert zu bestimmende Relevanzschwelle gibt es bei Vermögensdelikten gegenüber dem eigenen Arbeitgeber nicht.

3. Kraftstoffdiebstahl im Ausland

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine Strafanzeige auch im Ausland zu erstatten. Problematisch ist jedoch, dass teils besondere Zuständigkeiten der ausländischen Strafverfolgungsbehörden und weitere rechtliche Besonderheiten des jeweiligen Landes gelten. In manchen Fällen kann es ratsam sein, in Deutschland eine Strafanzeige zu erstatten und auf das internationale Rechtshilfeverfahren zurückzugreifen. Bei Auslandsbezug empfiehlt es sich, einen Anwalt hinzuzuziehen, der Erfahrung im internationalen Strafrecht hat.

TIPP
Auch der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren beziehungsweise vertragswidrigen Verhaltens kann das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstören und berechtigt den Arbeitgeber zu einer sogenannten Verdachtskündigung.