Der Transport von Gefahrgut ist anspruchsvoll und auf deutscher wie europäischer Ebene stark durchreguliert. Was man wissen muss, hat der HVS hier übersichtlich zusammengefasst.
A
ADR
Das „Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route“ (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) reguliert die Vorschriften zum Transport von Gefahrgütern auf europäischer Ebene. Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) überträgt die Regelungen auf die nationale Ebene in Deutschland.
ADR-Schulung
Um Gefahrgut zu transportieren, das in der Summe die 1000-Punkte-Regelung überschreitet, müssen Fahrer einen Gefahrgut-Grundlehrgang absolvieren und durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung bei der IHK, einen ADR-Schein erwerben.
Ausrüstung
Bei Beförderung von Gefahrgut nach ADR ist folgende Ausrüstung zwingend vorgeschrieben:
- Warnweste, Schutzhandschuhe und -brille
- Taschenlampe und Unterlegkeil
- Augenspülflüssigkeit und zwei Warnzeichen
- Feuerlöscher nach ADR (ABC-Pulverlöscher)
- Erste-Hilfe-Ausrüstung nach DIN 13164
- Schaufel und Besen
- Auffangbehälter
- Kanalisationsabdeckung (z. B. Matten)
G
Gefahrgutbeauftragte
Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, müssen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Dieser Beauftragte muss eine Schulung zum Gefahrgutbeauftragten und eine IHK-Prüfung absolviert haben.
Werden pro Jahr weniger als 50 Tonnen Gefahrgut für den Eigenbedarf transportiert, entfällt diese Pflicht für den Auftraggeber des Absenders und den Entlader. Dies gilt jedoch nicht für Beförderer, sie haben ab dem ersten kennzeichnungspflichtigen Transport einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen.
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
Überträgt die Regelungen des ADR in Deutschland auf die nationale Ebene
Gefahrstoffe
Gefahrstoffe sind Stoffe, die während der Lagerung und Handhabung gefährlich für die Menschen und die Umwelt werden können. Ist ein Unternehmen nicht nur für den Transport, sondern auch für die Lagerung zuständig, ist es also auch mit Gefahrstoffen befasst.
Gefahrgutklassen
Gefahrgüter werden in folgende Klassen eingeteilt:
1 | 1.4 | 1.5 | 1.6
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
2.1
Entzündbare Gase
2.2
Nicht entzündbare,
nicht giftige Gase
2.3
Giftige Gase
3
Entzündbare
flüssige Stoffe
4.1
Entzündbare feste, selbstzersetzliche, polymerisierende und desensibilisierte explosive feste Stoffe
4.2
Selbstentzündliche Stoffe
4.3
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
5.1
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
5.2
Organische
Peroxide
6.1
Giftige Stoffe
6.2
Ansteckungsgefährliche Stoffe
7 A | 7 B | 7 C | 7 D
Radioaktive Stoffe
7 E
Spaltbare Stoffe
8
Ätzende Stoffe
9 | 9 A
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
K
Kennzeichnung
Bei kennzeichnungspflichtigen Transporten sind die geladenen Gefahrgüter außen am Fahrzeug (vorne und hinten) mit orangefarbenen Warntafeln zu kennzeichnen. Fahrzeuge zur Beförderung von Gefahrgut in loser Schüttung und in Tanks werden mit bezifferten orangefarbenen Warntafeln – mit Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummern – gekennzeichnet; zusätzlich sind in diesen Fällen die Großzettel/Placards der Gefahreneigenschaften anzubringen. Bei Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht drohen empfindliche Bußgelder.
P
Pflichten des Fahrers
Was der Fahrer vor, während und nach der Fahrt zu tun hat
Pflichten des Unternehmers
Arbeitgeber von Unternehmen, die Gefahrgüter transportieren, müssen Pflichten übernehmen, sowohl was die Überwachung des Fuhrparks als auch die Überwachung und Schulung des Fahrpersonals angeht.
L
Länder
Die ADR-Regelungen gelten aktuell in den 54 ADR-Mitgliedsstaaten:
Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kasachstan, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Nordmazedonien, Montenegro, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Tadschikistan, Türkei, Tunesien, Tschechische Republik, Uganda, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Usbekistan.
P
Pflichten des Fahrers
Was der Fahrer vor, während und nach der Fahrt zu tun hat.
Pflichten des Unternehmers
Arbeitgeber von Unternehmen, die Gefahrgüter transportieren, müssen Pflichten übernehmen, sowohl was die Überwachung des Fuhrparks als auch die Überwachung und Schulung des Fahrpersonals angeht.
S
Schulung
Die SVG unterstützt Unternehmen mit kompetenten Schulungen und Unterweisungen (im Präsenz- oder Online-Modus)
T
1000-Punkte-Regelung
Je nach Gefährlichkeit wird jedem Gefahrgut eine Beförderungskategorie zwischen 0 und 4 zugeteilt. In Abhängigkeit von dieser Beförderungskategorie werden höchstzulässige Gesamtmengen je Beförderungskategorie zugeordnet: 0, 20 bzw. 50, 333, 1000, unbegrenzt.
Wenn gefährliche Güter, die verschiedenen Beförderungskategorien angehören, in derselben Beförderungseinheit befördert werden, darf die Summe …
- der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 50
- der Menge der in Fußnote a) zur Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 aufgeführten Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 20
- der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 2, multipliziert mit 3 und
- der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 3
- … einen berechneten Wert von 1000 nicht überschreiten.
Das Nettogewicht bzw. Volumen des Gefahrguts (in Kilogramm oder Liter) wird mit diesem Faktor multipliziert. Liegt der Wert unter 1000, muss in den Beförderungspapieren lediglich die Punktezahl angegeben werden, eine Kennzeichnungspflicht entfällt, und es wird nur eine Unterweisung des Fahrers notwendig, kein ADR-Schein.