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Es sind beunruhigenden Nachrichten, wenn die Credit-reform für das erste Halbjahr 2024 11.000 Firmenpleiten feststellt. Diese Entwicklung geht auch an Logistikunternehmen nicht vorbei. Zu den wichtigsten Fragen haben wir hier die Antworten zusammengestellt.
Was ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter?
Sofort nach dem Einreichen und der vorläufigen Prüfung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt das Amtsgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein. Dieser hat die Aufgabe, das Unternehmen in seinen Besitz zu übernehmen, das Betriebsvermögen zu sichern und den Betrieb fortzuführen, bis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden wird.
Dabei kann das Gericht unterschiedliche Insolvenzverwalter vorsehen:
Der starke vorläufige Insolvenzverwalter übernimmt die Geschäfte des Unternehmens und ist im Ergebnis eine Art Interim-Geschäftsführer bis zur Insolvenzeröffnung.
Von einem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter spricht man bei einem Insolvenzverwalter, ohne dessen Zustimmung Verfügungen des Insolvenzschuldners unwirksam sind.
Für den Gläubiger hat dieser kleine Unterschied unter Umständen eine große Bedeutung. Beim starken Verwalter sind Forderungen gegenüber dem Unternehmen nur diesem gegenüber geltend zu machen, während der schwache Verwalter in der Regel vor allem Aufsichts- und Sicherungsaufgaben für die Insolvenzmasse wahrnimmt.
In welchem Verhältnis stehen Insolvenzverwalter und Gläubiger zueinander?
Der Insolvenzverwalter kann Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, anfechten. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt dann vor, wenn entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch der Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird. Hierunter fällt beispielsweise die Vereinbarung von Frachten, aber auch deren schlichte Zahlung.
Erklärt der Schuldner, eine fällige und nicht unbeträchtliche Verbindlichkeit binnen drei Wochen selbst ratenweise nicht begleichen zu können, wird in aller Regel von einer Zahlungseinstellung des Schuldners im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung auszugehen sein. Leistungen, die der Gläubiger dann noch entgegennimmt, werden vom Insolvenzverwalter regelmäßig angefochten.
Regelmäßig wird auch vermutet, dass ein Gläubiger den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners kannte, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligte.
Der Anfechtungsanspruch verjährt grundsätzlich nach drei Jahren. Die dreijährige Regelfrist endet frühestens mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Darf man das Frachtgut als Pfand behalten?
Es wird einem Frachtführer regelmäßig viel abverlangt, weil er „franko“ zu leisten hat. Er muss regelmäßig erst abliefern, um dann die Fracht anschließend dem Absender in Rechnung stellen zu dürfen. Das kann dazu führen, dass Forderungen gegen einen Absender auflaufen.
Es gibt immer wieder Fälle, in denen der Frachtführer während der Durchführung übernommener Aufträge erfährt, dass der Absender zahlungsunfähig geworden ist. Für ihn stellt sich dann die Frage, ob und wann er sich in einer solchen Situation auf ein Frachtführerpfandrecht berufen kann. Durch § 441 HGB (Handelsgesetzbuch) wird ein solches gesetzliches Pfandrecht am Beförderungsgut gewährt.
Ob der Frachtführer jedoch dann im Rahmen eines Insolvenzverfahrens eine sogenannte abgesonderte Befriedung aus Frachtführerpfandrecht beanspruchen kann, hängt davon ab, ob er diese Sicherheit in unanfechtbarer Weise erlangt hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht das nicht so. Ein Anfechtungsgrund dürfte laut Rechtsprechung des BGH nicht vorliegen, da ein Frachtführerpfandrecht automatisch mit dem Besitzerwerb am Ladegut entsteht und dieser Vorgang nicht den Verdacht einer Bevorzugung eines Insolvenzgläubigers erweckt.
Es gibt im Transportrecht besondere Gründe, die das Entstehen eines gesetzlichen Pfandrechts des Frachtführers für seine Forderungen aus früheren Transportverträgen als anfechtungsrechtlich unverdächtig erscheinen lassen.