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Die unlängst durchgeführten Alkoholkontrollen bei Lkw-Fahrern auf hessischen Autobahnen und Rastplätzen sind in aller Munde. Viele Arbeitgeber stellen sich nunmehr die Frage, wie sie sich in Zukunft zu dem Thema Alkohol- und Drogenkonsum verhalten
sollen, bzw., ob entsprechende Tests am Arbeitsplatz denkbar sind. Aber wie sieht die Rechtslage aus?

Alkoholtest am Arbeitsplatz nur mit Einwilligung des Arbeitnehmers! Alkohol- und Drogentests sind grundsätzlich nur mit Einwilligung des betroffenen Arbeitnehmers zulässig. Ein alkoholisierter Arbeitnehmer kann wegen des durch Art. 2 Abs. 2 GG garantierten Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit weder zu einer Untersuchung seines Blutalkoholwerts (durch Abgabe einer Blutprobe) noch zur Mitwirkung an einer Atemalkoholanalyse (unter Benutzung eines sog. Alkomaten) gezwungen werden.

Auch routinemäßiger Drogentest durch Arbeitgeber unzulässig!

Unzulässig ist auch die Durchführung routinemäßiger Blutuntersuchungen, mit denen vorbeugend festgestellt werden soll, ob im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer alkohol oder drogenabhängig sind. Konsequenzen bei begründetem Verdacht des Alkohol- oder Drogenmissbrauchs:
Weigert sich aber der Arbeitnehmer bei begründetem Verdacht auf eine Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses, einer Alkoholkontrolle zuzustimmen, so kann der Arbeitgeber Konsequenzen ergreifen, insbesondere eine Abmahnung oder aber in schweren Fällen auch eine Verdachtskündigung aussprechen, wenn der Arbeitnehmer den Verdacht
nicht selbst durch einen objektiven Alkoholtest entkräftet.


Praxistipp:

Händigen Sie Ihren Mitarbeitern das beigefügte Informationsblatt zum Thema Alkohol- und Drogenverbot aus und lassen Sie sich den Zugang quittieren. Benanntes Schreiben verweist auf die entsprechenden Verbotsregelungen in den Musterarbeitsverträgen
der Vereinigung des Verkehrsgewerbes in Hessen e.V., welche Sie hoffentlich nutzen, und kann u.U. eine vorherige Abmahnung ersetzen.

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